Die Auflagen zur Beantragung der Corona-Soforthilfe des Bundes wurden in Bezug auf Vereine nachgebessert.
Inzwischen sind auch Vereine antragsberechtigt, die einen erheblichen Finanzierungsanteil im Zweckbetrieb "erwirtschaften".
Betroffen
wären hiervon unter anderem Vereine, die ein Festival ausrichten und
einen großer Teil des Etats aus Eintrittsgeldern bestreiten. Bisher war
der Zweckbetrieb nicht erwähnt worden, sondern nur der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb. Alle weiteren Bedingungen müssen für die
Antragsberechtigung natürlich auch erfüllt werden.
Die Anträge
können bei den zuständigen Stellen der Bundesländer beantragt werden. Zu beachten sind hierbei die je nach Bundesland teilweise in wenigen
Tagen endenden Fristen, in Hessen gilt hierfür der 31. Mai 2020. Eine
Übersicht zu den Soforthilfeprogrammen gibt es auf der Website.